Hausgeburt anzeigen


Volltext

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

 Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Land Brandenburg:

Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden werden Kosten i.H.v. 17,00 Euro erhoben nach der Tarifstelle 12.4.1.1 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK).

Für ein zweites und jedes weitere Stück der Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, werden Kosten i.H.v. 8,50 Euro nach der Tarifstelle 12.4.1.2 erhoben.

Für die Ausstellung elektronischer Personenstandsbescheinigungen werden Kosten i.H.v. 17,00 Euro nach der Tarifstelle 12.4.1.3 erhoben.

Sollen im Rahmen der Geburtsanzeige weitere Erklärungen (z.B. zur Anerkennung der Vaterschaft oder zur Namensführung des Kindes) abgegeben werden, können hierfür Gebühren anfallen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld beim Standesamt.


Verfahrensablauf

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus zur Welt, benachrichtigt die Einrichtung das zuständige Standesamt und übermittelt die Geburtsanzeige.

Kommt Ihr Kind zu Hause zur Welt, stellen Hebammen, Geburtshelfer, Ärztinnen oder Ärzte die Geburtsbescheinigung aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt dann innerhalb einer Woche vorlegen. Eine telefonische oder schriftliche Anzeige ist unzulässig.


Fristen

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.


Hinweise (Besonderheiten)

Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales, Ref. 23


Fachlich freigegeben am

06.02.2023

Zuständigkeit

Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.


Zuständige Stelle(n)

Amt Spreenhagen - Standesamt
Adresse
Hauptstraße 13
15528 Spreenhagen

Zuständiger Mitarbeiter

Frau V. Kullmann (Sachbearbeiterin)
Telefon 033633 871-14
Telefax 033633 871-35