Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel


Rechtsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

18.08.2023;05.07.2024

Hinweise (Besonderheiten)

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

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Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg


Fristen

Wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geänderten haben, müssen Sie die erste Messung innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen. Anschließend muss die Messung wiederkehrend alle 3 Jahre erfolgen.

Bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie den Messbericht spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.


Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)


Zuständigkeit

Landesamt für Umwelt (LfU),

Abteilung Technischer Umweltschutz 2


Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht mit Angaben über:


Volltext

Wenn Sie Betreiber einer Anlage sind, in der flüchtige organische Lösemittel (VOC) verwendet werden, müssen Sie die Lösemittelemissionen unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Die Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.

Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen und diesen, sofern es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage handelt, 5 Jahre am Betriebsort aufbewahren. Auf Verlangen der zuständigen Immissionsschutzbehörde müssen Sie den Messbericht vorlegen. Messberichte über Emissionsmessungen in genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen Sie spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Sie können ausnahmsweise auf Einzelmessungen verzichten, wenn Ihre Anlage zur Überwachung der Emissionen bereits mit einer kontinuierlich aufzeichnenden Messeinrichtung ausgestattet ist.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umwelt
Postanschrift

Postfach:60 10 61
14410 Potsdam
Adresse
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam
(OT Groß Glienicke)