Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei sonstigen Anlagen


Rechtsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

11.01.2024;05.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

;

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.


Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.


Zuständigkeit

Landesamt für Umwelt (LfU),

Abteilung Technischer Umweltschutz 2


Fristen

Messungen und Messbericht müssen Sie innerhalb der im Genehmigungsbescheid Ihrer Anlage genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.


Verfahrensablauf

Sie können Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde einreichen. Den Bericht legen Sie folgendermaßen vor:


Volltext

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, können Sie behördlich verpflichtet werden:

Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umwelt
Postanschrift

Postfach:60 10 61
14410 Potsdam
Adresse
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam
(OT Groß Glienicke)