Finanzielle Fördermittel für Vereine auszahlen
Volltext
Sie haben eine finanzielle Förderung bei der zuständigen Kommune beantragt.
Nach Bewilligung des Fördermittelantrages, wird der festgesetzte Betrag zwecks Mittelabruf von der zuständigen Stelle ausgezahlt.
Anschließend muss ein Fördermittelnachweis erbracht werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 46 Absatz 4 der BB Kommunalverfassung
kommunale Satzung/Richtlinie der jeweiligen Kommune
Erforderliche Unterlagen
- Angaben zur Bankverbindung falls noch nicht mit der Antragsstellung übermittelt
- ggf. Nachweise über getätigte Ausgaben
Voraussetzungen
- Sie müssen die Unterlagen vollständig einreichen.
- Der eingereichte Antrag muss rechtsgültig unterschrieben sein.
- Falls notwendig muss ein separater Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt werden.
Verfahrensablauf
Die finanzielle Förderung wird Ihnen mit Bewilligung des Antrages ausgezahlt oder es bedarf eines separaten Antrags auf Auszahlung. Dies ist in der jeweiligen kommunalen Satzung/Richtlinie festgehalten.
Fristen
Fristen können sich je nach Fördergeber und Förderprogramm unterscheiden.
Hinweise (Besonderheiten)
Unrechtmäßig ausgezahlte bzw. verwendete Mittel können von der Kommune zurückgefordert werden.
Es dürfen keine Vereinsaktivitäten bezuschusst werden, welche politischen Zielen oder Zwecken dienen.
Fachlich freigegeben durch
Amt Niemegk
Fachlich freigegeben am
11.11.2024Zuständigkeit
Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Zuständige Stelle(n)
Amt Spreenhagen - Soziales
Adresse
Hauptstraße 13
15528 Spreenhagen
Zuständige Mitarbeiter
Frau S. Hebbe-Wenzlik (Sachbearbeiterin)
033633 871-22
033633 871-36Frau N. Lehmann (Sachbearbeiterin)
033633 871-22
033633 871-36Frau Ch. Pietzsch (Sachbearbeiterin)
033633 871-22
033633 871-36