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Telefax (033633) 871-35

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Kommunale Liegenschaften, Grunddienstbarkeit


Kurzinformationen

Die Grunddienstbarkeit ist eine Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks. Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der Eigentümer und Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks. Im Gegenzug zur Belastung des Nachbarn kann dieser verlangen, dass der Nutznießer ihn entsprechend entschädigt.


Beschreibung

Unterschieden werden die Grunddienstbarkeiten in Benutzungs- und Unterlassungsdienstbarkeiten. Unter die Benutzungsdienstbarkeiten fallen z. B. Wegerechte, Weiderechte, Führung von Leitungen über das Grundstück etc. Unterlassungsdienstbarkeiten beinhalten z. B. ein Bauverbot auf dem betroffenen Grundstück. Grunddienstbarkeiten sind eine Belastung des Grundstücks und werden deshalb in Abt. 2/"Lasten und Beschränkungen" des Grundbuchs eingetragen.
Die Grunddienstbarkeit kann ohne Zustimmung des Berechtigten nicht gelöscht werden und muss von einem Grundstückserwerber übernommen werden. Ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück bedeutet eine mehr oder weniger starke Beeinträchtigung und ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes wertmindernd zu berücksichtigen.


Rechtsgrundlagen

  • § 1018 ff.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Grundbuchordnung (GBO)


Ansprechpartner


FB II - Finanzverwaltung

Herr G. Albrecht
Telefon (033633) 871-30

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