Navigation überspringen
Amt Spreenhagen
normale Schrift einschalten große Schrift einschalten sehr große Schrift einschalten
 
 
  • Unser Amt
    •  
    • Grußwort
    • Aktuelles
    • Geschichte
    • Statistik
    • Feuerwehren
    • Geoportal
    • Anfahrt
    •  
  • Gemeinden
    •  
    • Gosen-Neu Zittau
    • Rauen
    • Spreenhagen
    •  
  • Verwaltung
    •  
    • Kontaktdaten
    • Standesamt
    • Dienstleistungen
    • Ratsinformationssystem
    • Stellenausschreibungen
    • Ausschreibungen
    • Schiedsstelle
    • Seniorenbeirat
    • Wahlen u. Volksbegehren
    •  
  • Bildung
    •  
    • Schulen
    • Kitas
    • Bibliotheken
    •  
  • Kultur
    •  
    • Heimatstuben
    • Vereine
    •  
  • Wohnen
    •  
    • Wohnungsangebote
    • Grundstücksangebote
    •  
  • Wirtschaft
    •  
    • Gewerbegebiete
    • Gewerbewesen
    •  
 
Ratsinformationssystem

Bekanntmachungen

Satzungen

Formulare und Anträge

Sitzungskalender

Geoportal

GEOPORTAL

Karten und Pläne

Sie erreichen uns

Verwaltungssitz:

Amt Spreenhagen
Hauptstr. 13
15528 Spreenhagen

 

Kontakt:

Telefon (033633) 871-0

Telefax (033633) 871-35

E-Mail

 

Öffnungszeiten:

Dienstag:

  • 09.00 - 12.00 Uhr
  • 13.00 - 17.30 Uhr

 

Donnerstag:

  • 09.00 - 12.00 Uhr
  • 13.00 - 16.00 Uhr
Schöffenwahl 2023
Stellenausschreibung staatlich anerkannter Erzieher (m/w/d) Kita ''Friedrich Fröbel'' in Spreenhagen
tätigkeitsbegleitende Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher (m/w/d) Kita Neu Zittau
Pressemitteilung LAG Märkische Seen e.V.
Storchenblatt der Gemeinde Gosen-Neu Zittau
Links zum Teilen der Seite überspringen
Teilen auf Facebook
Teilen auf Twitter
mail
Link verschicken
print
Druckansicht öffnen
Link verschicken   Druckansicht öffnen
 

Zahlungspflicht, stunden


Beschreibung

Stundung ist die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, eine bestimmte Zeit auf die Realisierung seiner fälligen Zahlungsforderung zu verzichten. Eine Stundung kann angebracht sein, wenn sich der Schuldner in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet und glaubhaft macht, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Begleichung der Schuld möglich ist. Von Stundung wird auch gesprochen, wenn auf die sofortige Erhebung einer fälligen Schuld zugunsten einer Ratenzahlung verzichtet wird. Die Stundung kann befristet oder mit einer auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) verknüpft werden, so dass z.B. die Fälligkeit vor Ende des Zeitraums eintritt, sollte der Schuldner unerwartet über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.


Rechtsgrundlagen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


Ansprechpartner


FB II - Finanzverwaltung

Frau M. Priemer
Telefon (033633) 871-28

zurück
  • Senden
  • Drucken
  • Nach oben
 
 
Startseite   |   Login   |   Impressum   |   Datenschutz
Brandenburg vernetzt