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Feuerwerk, private Ausnahmegenehmigung


Volltext

Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).

Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) erwerben und  abbrennen möchten.

Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

- Nachweis Alter durch Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Datum und Zeit des Abbrennens
- Benennung und Beschreibung Abbrennort
- Liste der zu erwerbenden und abzubrennen Feuerwerkskörper
- ausführliche Begründung des Anlasses für Ausnahmegenehmigung


Voraussetzungen

- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein
- Sie handeln als Privatperson


Fachlich freigegeben durch

Gemeinde Grünheide

Zweckverband Digitale Kommunen Brandenburg


Fachlich freigegeben am

28.10.2026

Zuständigkeit

Ämter, amtsfreie Gemeinden, kreisfreie Städte


Zuständige Stelle(n)

Amt Spreenhagen - Ordnung
Adresse
Hauptstraße 13
15528 Spreenhagen

Zuständiger Mitarbeiter

Frau S. Schäfer (Sachbearbeiterin)
Telefon 033633 871-21
Telefax 033633 871-35