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Wilder Müll Entsorgung
Volltext
Wenn Sie „wilden Müll“ melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.
Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.
Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.
Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Kann der Verursacher des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.
Bei übermäßigem Abfall oder illegal entsorgten Haushaltsgeräten an Straßen, Geh- und Radwegen, auf öffentlichen Plätzen, um und auf Parkplätzen oder im Straßenbegleitgrün ist der jeweils zuständige Wegebaulastträger für die Verursacherermittlung und Einsammlung zuständig (im Zuge seiner Verkehrssicherungspflicht).
- Innerorts ist das i.d.R. die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
- Bei solchen Ablagerungen außerorts können unterschiedliche Straßenverkehrsbehörden zuständig sein. Das hängt dann davon ab, ob es sich um eine Autobahn/Raststätte, Bundesstraße, Landesstraße oder Gemeindestraße handelt. Näheres entnehmen Sie bitte der Angaben unter „Zuständige Stelle“.
Rechtsgrundlage(n)
Landesabfallgesetze und kommunale Satzungen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 4 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutz Ggesetz
- § 17 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Erforderliche Unterlagen
• Beschreibung des Fundortes
• gegebenenfalls Fotos des Fundortes
Verfahrensablauf
„Wilden Müll“ melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.
In vielen Kommunen ist alternativ die Meldung über Maerker Brandenburg möglich.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann wenige Tage bis einige Wochen dauern.
Hinweise (Besonderheiten)
Abweichende Zuständigkeiten ergeben sich nach § 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK)
Fachlich freigegeben am
18.06.2024Zuständigkeit
Landesbehörden
Innerorts ist die Gemeinde-/Stadtverwaltung die zuständige Behörde für die Verursacherermittlung und Einsammlung von wildem Müll.
Handelt es sich außerorts um übermäßigen Abfall oder illegal entsorgte Haushaltsgeräte an Straßen, Geh- und Radwegen, öffentlichen Plätzen, Parkplätzen oder im Straßenbegleitgrün dann ist der jeweils zuständige Wegebaulastträger für die Verursacherermittlung und Einsammlung (Verkehrssicherungspflicht) zuständig:
- Autobahnen, Raststätten: Autobahn GmbH des Bundes
- Bundes- und Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
- Kreisstraßen: Straßenverkehrsbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
- Gemeindestraßen: Gemeinde-/Stadtverwaltung
Ansprechpunkt
Die Ansprechpartner der unteren Abfallbehörden erreichen Sie über die Internetseiten Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Amt Spreenhagen - Ordnung
Adresse
Hauptstraße 13
15528 Spreenhagen
Zuständiger Mitarbeiter
Frau S. Schäfer (Sachbearbeiterin)
033633 871-21
033633 871-35
Landesamt für Umwelt
Postanschrift
Postfach:60 10 61
14410 Potsdam
Adresse
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam
(OT Groß Glienicke)
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Adresse
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten













