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Finanzielle Fördermittel für Vereine auszahlen


Volltext

Sie haben eine finanzielle Förderung bei der zuständigen Kommune beantragt.

Nach Bewilligung des Fördermittelantrages, wird der festgesetzte Betrag zwecks Mittelabruf von der zuständigen Stelle ausgezahlt.

Anschließend muss ein Fördermittelnachweis erbracht werden.


Rechtsgrundlage(n)

§ 46 Absatz 4 der BB Kommunalverfassung

kommunale Satzung/Richtlinie der jeweiligen Kommune

 


Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zur Bankverbindung falls noch nicht mit der Antragsstellung übermittelt
  • ggf. Nachweise über getätigte Ausgaben

Voraussetzungen

  • Sie müssen die Unterlagen vollständig einreichen.
  • Der eingereichte Antrag muss rechtsgültig unterschrieben sein.
  • Falls notwendig muss ein separater Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt werden.

Verfahrensablauf

Die finanzielle Förderung wird Ihnen mit Bewilligung des Antrages ausgezahlt oder es bedarf eines separaten Antrags auf Auszahlung. Dies ist in der jeweiligen kommunalen Satzung/Richtlinie festgehalten.


Fristen

Fristen können sich je nach Fördergeber und Förderprogramm unterscheiden.


Hinweise (Besonderheiten)

Unrechtmäßig ausgezahlte bzw. verwendete Mittel können von der Kommune zurückgefordert werden.

Es dürfen keine Vereinsaktivitäten bezuschusst werden, welche politischen Zielen oder Zwecken dienen.


Fachlich freigegeben durch

Amt Niemegk


Fachlich freigegeben am

11.11.2024

Zuständigkeit

Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden


Zuständige Stelle(n)

Amt Spreenhagen - Soziales
Adresse
Hauptstraße 13
15528 Spreenhagen

Zuständige Mitarbeiter

Frau S. Hebbe-Wenzlik (Sachbearbeiterin)
Telefon 033633 871-22
Telefax 033633 871-36

Frau N. Lehmann (Sachbearbeiterin)
Telefon 033633 871-22
Telefax 033633 871-36

Frau Ch. Pietzsch (Sachbearbeiterin)
Telefon 033633 871-22
Telefax 033633 871-36